Bürgerbüro

Hauptwohnung, abmelden


Kurzinformationen

Es besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde wenn Sie wegziehen, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde.


Beschreibung

Grundsätzlich muss eine Abmeldung nur erfolgen, wenn Sie z.B. ins Ausland verziehen oder wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger wieder zurück in z.B. Ihr Heimatland ziehen, können Sie die Abmeldung auch schriftlich/per E-Mail tätigen. Geben Sie dazu bitte Ihre Anschrift in dem jeweiligen Land an, sodass wir Ihnen die Abmeldebestätigung dort hin senden können.

Es besteht zudem auch die Möglichkeit eine Person zu bevollmächtigen, die dann die Abmeldung vornimmt.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen


Fristen

Die Abmeldung kann 7 Tage vor, muss aber bis 14 Tage nach dem Auszug erfolgen.


Gebühren

Keine Gebühr


Ansprechpartner

Frau Samusch
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0

Frau Schulze
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0

Frau Schröter
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429314

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0


Formulare

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