Melderegister, Auskunft erteilen


Kurzinformationen

Melderegisterauskünfte können an Bürger, Behörden oder Firmen zu namentlich bezeichneten Personen erteilt werden. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Melderegister.


Beschreibung

Die Meldebehörde darf Personen, die nicht betroffen sind, und nicht zu den Behörden und amtlichen Stellen gehören eine einfache Melderegisterauskunft einzelner bestimmter Einwohner aus dem Melderegister geben.

Diese umfasst

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • die Tatsache, dass jemand verstorben ist

 

Bei Nachweis des berechtigten Interesses dürfen auch unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Melderegisterauskünfte erteilt werden.

Der Verwendungszweck der Auskunft ist zwingend anzugeben. Bei Verwendung der Daten zur Werbung oder des Adresshandels ist eine Einwilligung des Betroffenen notwendig.


Rechtsgrundlagen

§ 44 Bundesmeldegesetz

§ 45 Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen

  • bei persönlicher Vorsprache den Personalausweis, Reisepass oder Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen
  • beim schriftlichen Auskunftsersuchen den Antrag mit Angabe des Verwendungszwecks und Angaben zur gesuchten Person (diese muss eindeutig identifizierbar sein)

Fristen

  • bei persönlicher Vorsprache erhalten sie sofort die Auskunft aus dem Melderegister
  • beim schriftlichen Auskunftsersuchen dauert die Bearbeitung ca. 2 bis 3 Wochen

Gebühren

Die Gebühren werden je gesuchter Person erhoben.

  • schriftliche Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft: 10,00 €
  • erweiterte Melderegisterauskunft: 12,00 €
  • Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand: 13,00 € bis 20,00 €

Ansprechpartner

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0

Frau Schulze
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0

Frau Samusch
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0

Frau Schröter
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429314


Formulare

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