Standesamt

Namensführung in der Ehe


Beschreibung

Die Namenserklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Wirksam wird die Namensänderung mit der Entgegennahme des deutschen Eheschließungs-/ Lebenspartnerschaftsstandesamtes. Nachdem der Registereintrag verändert wurde, wird von dort auch eine Bescheinigung über die Namensänderung bzw. eine neue Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt.

Bei Eheschließung im Ausland nimmt das Wohnsitzstandesamt die Namenserklärung entgegen und bescheinigt die Namensänderung.

Bei fehlendem Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig (siehe Downloads / Links).

Bitte beachten Sie:
Alle nachfolgend beschriebenen Namenserklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich, d. h. sie können nicht durch erneute Erklärung wieder rückgängig gemacht werden, z. B. wenn ein Ehegatte / Lebenspartner in späteren Jahren mit der Namensänderung nicht mehr einverstanden sein sollte.

Gemeinsamen Ehe-/ Lebenspartnerschaftsname bestimmen

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden
  • Dies kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname des einen oder des anderen Partners sein

Doppelnamen bestimmen

  • Dieser kann bei oder nach der Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft bestimmt werden
  • Wenn zuvor gemeinsam ein Familienname erklärt wurde, ist der Doppelname nur für einen Partner möglich
  • Dem gemeinsamen Familiennamen kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname vorangestellt oder angefügt werden
  • Beide Namen werden mit einem Bindestrich verbunden

Doppelnamen widerrufen

  • Die Erklärung zum Doppelnamen kann während bestehender Ehe / Lebenspartnerschaft einmalig widerrufen werden

Früheren Namen wieder annehmen

  • nach der Scheidung Ihrer Ehe / Auflösung der Lebenspartnerschaft oder Tod des Ehegatten / Lebenspartners kann der Geburtsname oder der frühere Name wieder angenommen werden

 

 

Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen

  • Ist ein Ehegatte / Lebenspartner ausländischer Staatsangehöriger sind Rechtswahlerklärungen und damit ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgestaltung beraten

Sie haben die Möglichkeit, mit dem Standesamt einen Termin zu vereinbaren

  • für die nachträgliche Bestimmung des Ehe- / Lebenspartnerschaftsnamens bzw.
  • für die Wiederannahme eines früheren Namens nach Ehescheidung

Sollten für einen Tag keine freien Termine mehr verfügbar sein, können Sie auch ohne Termin innerhalb der Sprechzeiten ins Standesamt kommen, müssen dann jedoch mit evtl. Wartezeit rechnen.


Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsverordnung (PStV)


Notwendige Unterlagen

Unterlagen

persönliches Erscheinen der Ehegatten / Lebenspartner mit Personalausweis / Reisepass

bei Bestimmung eines Ehe-/ Lebenspartnerschaftsnamens, eines Doppelnamens oder Widerruf des Doppelnamens:

  • Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde

bei Wiederannahme eines früheren Namens:

  • Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil oder rechtskräftiges Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder Sterbeurkunde des Ehegatten / Lebenspartners

Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.


Gebühren

30,00 Euro - Erklärung zur Namensänderung
10,00 Euro - Bescheinigung über die Namensänderung

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Ansprechpartner

Frau Havemann
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429312
Telefax (03394) 429319

Frau Lindner
Am Bahnhof 2
Telefon (03394) 429 0